Eltern für atomfreie Zukunft e.V.
Satzung
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Eltern für atomfreie Zukunft e.V."
Sitz des Vereins ist 79677 Schönau. Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
Der Verein hat sich als Ziel gesetzt, zum Zwecke des Umweltschutzes und
der Gesundheit Maßnahmen zu fördern und zu ergreifen, die den
schnellstmöglichen Verzicht auf die Nutzung der Atomenergie
ermöglichen.
Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch ungebunden.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluß
über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim
Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§3 Mitgliedschaft
Mitglieder können alle Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben und sich mit dem Zweck des Vereins identifizieren.
Für Jugendliche unter 18 Jahren muß die Einverständniserklärung der Eltern
oder des Erziehungsberechtigten vorgelegt werden.
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung
erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet.
Die Mitgliedschaft wird beendet durch a) Tod, b) Ausschluß, c)
freiwilligen Austritt in schriftlicher Form gegenüber dem
Vorstand.
§4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
I. die Mitgliederversammlung
II. der Vorstand
III. die Arbeitskreise
Neben den vereinsrechtlich vorgeschriebenen Organen, wie Mitgliederversammlung und Vorstand, sollen Arbeitskreise aus den Mitgliedern gebildet werden, die kontinuierlich Maßnahmen zur Förderung des Vereinszweckes erarbeiten, zum Beispiel:
Arbeitskreis Stromverbrauchsreduzierung
Arbeitskreis Gesundheit (Strahlenbelastung)
Arbeitskreis Tschernobyl-Hilfe
Die Mitarbeit in den Arbeitskreisen ist nicht an eine Mitgliedschaft gebunden.
Die Arbeitskreise werden durch den Vorstand berufen, und legen der Mitgliederversammlung jährlich getrennt Rechenschaft ab. Sie wählen einen Arbeitskreisleiter.
§5 Mitgliederrechte
a) Teilnahme an der Mitgliederversammlung
b) Teilnahme an allen Veranstaltungen
c) Teilnahme an der Generalversammlung
d) Bezug der Informationen und kostenlose Beratung über die Arbeitskreisthemen.
Der Verein unterscheidet nicht zwischen Aktiv- und Passivmitgliedern.
§6 Beitrag
Es wird jährlich ein Mindestbeitrag von 15.- Euro erhoben. Jedes Mitglied wählt seinen Jahresbeitrag oberhalb dieses Mindestbeitrags selbst und gibt diesen in seiner Beitrittserklärung an. Änderungen sind jeweils bis einen Monat vor Fälligkeit schriftlich mitzuteilen.
Der Jahresbeitrag ist mit Beginn des Geschäftsjahres fällig.
§7 Ausschluß aus dem Verein
Der Ausschluß eines Mitgliedes kann durch Beschluß des Vorstandes mit Stimmenmehrheit ausgesprochen werden, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt, oder wenn es seiner Beitragspflicht über den Schluß des Geschäftsjahres hinaus, trotz zweimaliger Mahnung, nicht nachkommt. Der Antrag kann durch jedes Mitglied gestellt werden.
Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied auf dessen Wunsch Gehör zu geben. Der Beschluß ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen, binnen 30 Tagen ist die Berufung zulässig.
Der Ausgeschlossene verliert sofort jeden Anspruch an den Verein, bleibt jedoch für einen etwa zugefügten Schaden haftbar. Im Besitze befindliche, dem Verein gehörige Sachen sind sofort zurückzugeben.
§8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Schriftführer
Kassierer und den Arbeitskreisleitern.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende vertritt den Verein im Sinne des §26 BGB einzeln.
Der Schriftführer führt bei allen Sitzungen und Vereinsversammlungen
Protokoll. Er verfaßt den Jahresbericht.
Der Kassierer führt Buch über alle Einnahmen und Ausgaben des
Vereins. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des 1. oder
2. Vorsitzenden und werden durch den Kassierer vollzogen.
Die Arbeitskreisleiter organisieren ihre Arbeit selbst. Ausgaben im Rahmen
der Arbeitskreise sind mit dem 1. oder 2. Vorsitzenden abzustimmen. Die
Arbeitskreise erhalten ein durch den Vorstand jährlich festzulegendes,
freies Budget zur Erledigung von Kleinausgaben.
§9 Generalversammlung
a) Die Generalversammlung wird jährlich im ersten Quartal des
Geschäftsjahres vom Vorstand einberufen. Für Mitglieder, die im Bereich
des Gemeindeverwaltungsverband Schönau wohnen, erfolgt die Einladung durch
Bekanntgabe im Schönauer Anzeiger. Mitglieder, die nicht hier wohnen, sind
schriftlich einzuladen. Die Einladungsfrist beträgt 7 Werktage. Der
Vorstand kann auch eine außerordentliche Generalversammlung einberufen,
diese kann auch von 50% der Mitglieder unter schriftlicher Angabe des
Zwecks und der Gründe verlangt werden.
b) Die Generalversammlung hat folgende Aufgaben:
- Die Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes.
- Die Genehmigung des Jahresberichtes der Arbeitskreise, einzeln.
- Die Genehmigung des Kassenberichtes.
- Die Entlastung des Vorstandes.
- Die Entlastung der Arbeitskreise.
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
- Wahl der Arbeitskreise und deren Leiter.
- Beschlußfassung über Satzungsänderungen.
- Neuwahl des Vorstandes (alle zwei Jahre).
- Wünsche und Anträge.
- Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.
c) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Vertretung ist unzulässig. Wählbar sind
alle Mitglieder über 18 Jahre, stimmberechtigt alle über 16 Jahre. Der
Beschlußfassung unterliegen die in der Tagesordnung bekanntgegebenen
Punkte.
d) Die Generalversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit, soweit das Gesetz keine andere Mehrheit vorschreibt. Die
Wahl wird in der Regel per Akklamation, auf Verlangen eines Mitgliedes
jedoch geheim, durchgeführt. Über die Generalversammlung und deren
Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom 1. Vorsitzenden und dem
Schriftführer zu unterschreiben ist.
§10 Satzungsänderungen
Satzungsveränderungen verlangen Ÿ Mehrheit der zur Generalversammlung
erschienenen Mitglieder.
§11 Schadenshaftung
Der Verein haftet gegenüber den Vereinsmitgliedern nicht über Ansprüche
aus Körperverletzungen und Sachverlust oder Sachbeschädigung, auch bei
Veranstaltungen.
§12 Auflösung
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der
Generalversammlung. Die Einladung zu dieser Versammlung muß mindestens
vier Wochen vorher erfolgen und in der Tagespresse bekanntgegeben
werden. Die Auflösung ist nur dann möglich, wenn nicht mindestens sieben
Mitglieder sich bereit erklären, mit derselben Satzung den Verein
Weiterzuführen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine
gemeinnützige Organisation, die von der Versammlung mit einfacher Mehrheit
bestimmt wird.
Schönau, den 19. Mai 1987
Letzte Änderung 2011/01/06 19:01:11